Beratungsbesuche nach §37.3

Nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI müssen Pflegebedürftige, die ohne Unterstützung eines Pflegedienstes zu Hause gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, regelmäßig eine Beratung zur Pflege durchführen lassen.
Diese Beratung findet zumeist in den eigenen vier Wänden der zu pflegenden Person statt und ist laut Gesetz verpflichtend.
-> Beratungbesuche werden auch Beratungseinsätze genannt.

Ziel eines Beratungsbesuches ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegende Person zu unterstützen.
Ab Pflegegrad 2 ist ein Beratungsbesuch Pflicht.

Wie viele Beratungbesuche müssen im Jahr durchgeführt werden? (Und im Regelfall wann?)

Pflegegrad 2 & 3

  • halbjährlich -> 2x im Jahr
  • von Januar bis einschließlich Juni
  • und von Juli bis einschließlich Dezember

Pflegegrad 4 & 5

  • vierteljährlich -> 4x im Jahr
  • von Januar bis einschließlich März
  • von April bis einschließlich Juni
  • von Juli bis einschließlich September
  • und von September bis einschließlich Dezember

Der Pflegegrad 1 ist nicht dazu verpflichtet einen Beratungseinsatz durchführen zu lassen. Jedoch besteht das Recht, auf Wunsch, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten.

Beratungsbesuche finden bei uns in der Regel nachmittags statt.
Aus Erfahrung wissen wir, dass morgens und vormittags viele Termine (z.B. Arztbesuche etc.) statt finden.
Somit möchten wir gewährleisten, dass genügend Planungszeitraum für Sie zur Verfügung steht.

Terminvereinbarungen sind bei uns in einem Zeitraum von bis zu 4 - 6 Wochen möglich, jedoch nicht darüber hinaus.


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